Tiefgarage für die Elektromobilität vorbereiten

Unser Elektromobilitäts-Check bietet Ihnen ein maßgeschneidertes Gesamtkonzept, das eine detaillierte Analyse der Grunddaten, eine Vor-Ort-Besichtigung, die Planung der Ladeinfrastruktur (inklusive dynamischem oder statischem Lastmanagement), die Abstimmung mit dem EVU, Kostenschätzungen sowie eine umfassende Beratung umfasst. 
Bei Beauftragung übernehmen wir mit eigenen Monteuren die Installation der Ladeinfrastruktur und kümmern uns zudem um Wartung, Betrieb und Abrechnung der Ladepunkte.
Diese vorausschauende Planung erleichtert den Umstieg auf Elektromobilität erheblich.
Jeder Eigentümer oder Mieter hat die Möglichkeit, eine eigene Wallbox zu installieren und so von der modernen Ladeinfrastruktur zu profitieren.

Beispiel:
Im Seevillenpark 1 in Radolfzell stehen 136 elektrifizierte Stellplätze mit dynamischem Lastmanagement zur Verfügung.
"Die Stadtwerke bieten mit ihrem kompetenten E-Mobilitätscheck Hausverwaltungen die Gewissheit, zukünftige Anforderungen an Ladeinfrastruktur bedarfsgerecht und fachgerecht umsetzen zu können. Der Check gibt zudem wertvolle Entscheidungshilfen für weitere Aktivitäten", so Tanja Keller-Lachmann.

Hinsichtlich der Fördermöglichkeiten möchten wir Ihnen folgende Punkte mitteilen:

Nutzen Sie noch bis Ende 2025 die Fördermöglichkeit der Charge@BW.
Folgendes kann mit bis zu 40 % gefördert werden:

  • Installation, Leasing, Miete oder Contracting öffentlich zugänglicher Ladestationen inklusive Netzanschluss mit anschließendem Betrieb in Baden-Württemberg (z. B. Einzelhandel, Parkhäuser, öffentliche Parkplätze, Freizeiteinrichtungen).
  • Sie führen vorbereitende Elektroinstallationen ohne Ladeinfrastruktur für den (späteren) Anschluss von Ladepunkten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Baden-Württemberg durch.
  • Sie betreiben die geförderte Infrastruktur (Ladeinfrastruktur und Netzanschluss) mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg. Bei Leasing, Miete oder Contracting beträgt die Vertragslaufzeit mindestens 3 Jahre.
  • Die Förderung umfasst maximal 250 Ladepunkte bzw. Ladeplätze innerhalb der Laufzeit des Programms.

​​​​​​​Für Nichtwohngebäude gilt ab dem Jahreswechsel 2024/2025 eine wesentliche Neuerung:

Mit dem Jahreswechsel 2024/2025 wird der § 10 des GEIG relevant, der festlegt, dass bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen ab dem 1. Januar 2025 über mindestens einen Ladepunkt je Gebäude verfügen müssen. Dies bedeutet, dass nicht nur ein Leerrohr vorhanden sein muss. Damit sind seit dem 1. Januar auch Bestandsgebäude betroffen, seit 2021 war das GEIG nur für Neubauten oder sanierte Immobilien von Bedeutung.
"Diese Vorgaben bedeuten konkret, dass etwa Krankenhäuser, Einkaufszentren, Museen etc., welche über öffentliche Stellplätze verfügen, künftig Ladeinfrastruktur anbieten müssen."