Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.
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Das Kabinett hat am 25.11.2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Die Gesetzentwürfe wurden in enger Zusammenarbeit von Bundeskanzleramt, dem Bundesfinanzministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erarbeitet. Mit den Preisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet. Hier werden Details der Gaspreisbremse erläutert und häufig gestellte Fragen beantwortet.
Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.
Mit dem Kabinettbeschluss setzt die Bundesregierung im Wesentlichen den zweiten Teil der Empfehlungen der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme um. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) war bereits die sogenannte Dezember-Soforthilfe umgesetzt worden, die die Kommission als ersten Schritt vorgeschlagen hatte. Sie überbrückt die Zeit bis zur Wirkung der Gas- und Wärmepreisbremse.
Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet Kundinnen und Kunden von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge. Die monatlichen Abschläge sinken, und wer darüber hinaus Energie spart, kann mit der jährlichen Abrechnung Geld zurückbekommen.
Dabei gibt es zwei Gruppen von Endverbraucherinnen und -verbrauchern.
Die eine Gruppe bilden private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen Bei Erdgas sind das u.a. alle Kundinnen und Kunden, die nach einem sogenannten Standardlastprofil (SLP) beliefert werden oder die an der jeweiligen Entnahmestelle im Jahr weniger als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Handwerksbetriebe. Diese Verbraucherinnen und Verbraucher werden bereits durch die
Dezember-Soforthilfe entlastet, das heißt, der Abschlag für den Monat Dezember entfällt komplett. Darüber hinaus greift für ab März die Gaspreisbremse. Die Gaspreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. Sie gilt am März 2023, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. . Heisst konkret: im März sehen die Verbraucherinnen und Verbraucher gleich dreimal eine Entlastung in ihren Abschlägen, nämlich für den Monat März 2023 und rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.
Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Gas und Wärme mit registrierender Leistungsmessung (RLM) bei Erdgas, die mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen. Das sind häufig große Industriebetriebe. Diese zweite Gruppe wird direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch der zweiten Gruppe zugeordnet.
Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten ab 1. März ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahreserbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt, und zwar bei 12 ct/kWh. Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.
Großverbraucher (Industrie) erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gas-Verbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.
Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:
Monatlicher Abschlag früher: 100 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: 275 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse: 175 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 660 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 990 Euro
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie mit einer 100 m2 Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15 000 kWh im Jahr, das sind 1 250 kWh im Monat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 ct/kWh, also 100 Euro im Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 275 Euro pro Monat zahlen – also 175 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 % zahlt sie 22 ct/kWh.
Wenn die Familie weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Wenn sie z.B. 20 % spart, bekommt sie 660 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate wären das noch 120 Euro pro Monat. Also nur noch 20 Euro mehr als bisher. Obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat.
Wenn die Familie sogar 30 % einspart, bekommt sie in diesem Beispiel 990 Euro zurück. Umgerechnet auf den Monat wären das noch 92,50 Euro – also weniger als bisher. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis erstatten, im Beispiel 22 Cent.
Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Gaspreis und dem gebremsten Preis (im Beispiel ist die Differenz 10 Cent), multipliziert mit 80 % der im Vorjahr verbrauchten Menge.
Oder anders herum ausgedrückt: Faktisch zahlt ein Gaskunde für den tatsächlichen Jahresverbrauch 2023 den vertraglichen Gaspreis. Davon wird in jedem Fall der Entlastungsbetrag abgezogen. Dieser ist das Produkt aus 80 % des bisherigen Jahresverbrauch multipliziert mit der Differenz zwischen dem vertraglichen Gaspreis und 12 Cent/kWh.
Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:
Monatlicher Abschlag früher : 75,83 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Wärmepreisbremse; 130 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Wärmepreisbremse : 108,33 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 Prozent: 312 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 Prozent: 468 Euro
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie wohnt in einer 100 m2 Wohnung und bezieht Fernwärme. Sie hat einen Wärmeverbrauch von 13 000 kWh im Jahr. Ihr Wärmepreis ist von 7 ct/kWh auf 12 ct/kWh gestiegen, also würde ihr monatlicher Abschlag ohne die Wärmepreisbremse von 75,83 Euro auf 130 Euro steigen – gut 54 Euro mehr im Monat als bisher.
Mit der Wärmepreisbremse zahlt sie nun monatlich 108,33 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 9,5 ct/kWh und für die restlichen 20 % werden 12 ct/kWh fällig. Wenn die Familie im Vergleich zu ihrem im September prognostizierten Verbrauch insgesamt Wärme eingespart hat, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück. Bei einer Einsparung von 20 % liegt die Erstattung bei 312 Euro, bei einer Einsparung von 30% wären es sogar 468 Euro.
Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wird, stellt eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember dar. Hier entfällt der Dezember-Abschlag komplett. Davon profitieren kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher, die bei Erdgas nach einem Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden oder die im Jahr weniger als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Haushalte und viele Handwerksbetriebe.
Von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren neben diesen Verbrauchergruppen außerdem größere und Großverbraucher. Sie werden bei Erdgas mit registrierender Leistungsmessung ( RLM) abgerechnet und verbrauchen mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr. Dazu gehören beispielsweise Industrieunternehmen. Außerdem greift die Preisbremse auch für zugelassene Krankenhäuser.
Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen Gas bzw. Wärme einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Energie spart, profitiert umso mehr. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für Gas oder Wärme bezahlen müssten. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also Auszahlung über die Rückzahlung der Abschläge hinaus, sind ausgeschlossen. Heisst vereinfach gesprochen: Bei Null wird aber abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Gasverbrauch bezahlt hat.
Die Entlastung erfolgt über die Energieversorgungsunternehmen automatisch. Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher wie etwa Haushalte zahlen ab 1. März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge.
Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger. Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieterinnen und Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dasselbe im Verhältnis zu den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.
Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gas- oder Wärmeversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.
Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Großverbraucher sowie Krankenhäuser werden direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Kleine und mittlere Verbraucher erhalten die Entlastung ab März 2023. Im März 2023 erfolgt dann eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.
Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, dass gerade Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher sowie Kundinnen und Kunden schnell und spürbar entlastet werden. So empfiehlt es auch die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, deren Vorschläge mit den Preisbremsen umgesetzt werden. Diese Preisbremsen sind ein Instrument, über das Haushalte und KMU unkompliziert entlastet werden, da ihr Energieversorgungsunternehmen ihnen die Entlastung automatisch gutschreibt. Eine Erhebung über die Bedürftigkeit einzelner Verbrauchergruppen würde eine lange Vorlaufzeit und aufwändige Verfahren erfordern. Für den sozialen Ausgleich ist vorgesehen, dass die Entlastung ab einer bestimmten Einkommensschwelle zu versteuern ist. Die entsprechenden Regelungen werden in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt.
Nein. Vom Gesetz sind neben Fern- auch die Nahwärmeversorgungsunternehmen und Contractoren umfasst. Diese müssen die Entlastungen an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben.
Die Bundesregierung ist verpflichtet, Höchstgrenzen des europäischen Beihilferechts einzuhalten, will aber, vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission, die Bürokratielast so gering wie möglich halten.
Die Meldepflichten staffeln sich nach der Größe des Unternehmensverbrauchs: Sie sind am geringsten bei einer Gesamtentlastung aus Strom- und Gaspreisbremse unterhalb 2 Millionen Euro und am höchsten, wenn Unternehmen von den größten Beihilfekategorien i.H.v. 50, 100 oder 150 Millionen Euro profitieren wollen.
Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150 000 Euro übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen bis 31. März 2023 ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollten; zum Ende Jahres müssen diese Unternehmen dann ihrem Versorger die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen.
Unternehmen, die über 2 Millionen Euro Gesamtentlastung haben erweiterte Mitteilungspflichten an Versorger und die Prüfbehörde. Insbesondere muss die Prüfbehörde später in einer Ex-Post-Überprüfung über die Einhaltung des europäischen Beihilferechts wachen, z.B. wenn Unternehmen als energieintensive Betriebe höhere Entlastungen profitieren wollen.
Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die Prognose Ihres Verbrauchs zum September 2022 auf Basis Ihres Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.
Ihr Entlastungsbetrag wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. Die Stadtwerke Radolfzell erhalten Ihren prognostizierten Jahresverbrauch vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser Wert kann von uns grundsätzlich nicht geändert oder angepasst werden. Die Stadtwerke Radolfzell sind sogar gesetzlich verpflichtet, diesen vom Netzbetreiber bereitgestellten Wert zur Berechnung des Preisdeckels zu benutzen. Beim prognostizierten Jahresverbrauch handelt es sich um einen Prognosewert. Er kann sich deshalb vom Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden.
Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.